Das BVerwG hat mit Urteil vom 30.08.2012 – 3 C 24.11 entschieden, dass der Vertrag eines Krankenhauses über die Arzneimittelversorgung nicht genehmigungsfähig ist, sofern die Apotheke zu weit vom Krankenhaus entfernt liegt.

Maximal eine Stunde sollte die Arzneimittelbereitstellung in Anspruch nehmen. Eine Versorgungsdauer von zwei bis drei Stunden machen den Vertrag nicht genehmigungsfähig (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012).

Krankenhäuser haben die Möglichkeit, eine Krankenhausapotheke zu betreiben oder sich von einer anderen Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke mit Arzneimitteln beliefern lassen. Voraussetzung hierfür ist ein Vertrag, der zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

Im zu entscheidenden Fall klagte das über eine krankenhausinterne Apotheke verfügende Krankenhaus gegen die Versagung der Genehmigung eines Versorgungsvertrages. Vertraglich war die Versorgung eines in Bremen gelegenen Krankenhauses vereinbart. Die Entfernung zwischen der Apotheke und dem Bremer Krankenhaus beträgt 216 km.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung lagen nicht vor, da die krankenhausversorgende Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen muss, was in dem Fall nicht gegeben war.

„Unverzüglich“ im Sinne des § 14 Abs. 5 ApoG bedeute, dass die zeitnahe Bereitstellung des benötigten Arzneimittels. Das bedinge denklogisch, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen müsse.

Die Voraussetzung einer unverzüglichen Arzneimittelbelieferung hat den Sinn und Zweck, gerade und auch Fälle eines plötzlich auftretenden Bedarfs dringend benötigter Arzneimittel sicherzustellen, was im zu entschiedenen Fall nicht gegeben war, sodass die Behörde die Genehmigung des Versorgungsvertrages zu Recht abgelehnt habe. Denn mit Blick auf die Entfernung der Apotheke in Ahlen zum Krankenhaus in Bremen sei eine unverzügliche Medikamentenbereitstellung nicht mehr zu garantieren.

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer, des Bundesverbands der klinik- und heimversorgenden Apotheker und des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker stellten gutachterlich fest, dass die Arzneimittelbereitstellung nicht viel mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen sollte, sodass eine Arzneimittelversorgungsvertrag bei einer Lieferzeit von zwei bis drei Stunden nicht genehmigungsfähig sei.




Die in dieser Entscheidung zugrundgelegten Vorschrift: § 14 Abs. 3 bis 5 Apothekengesetz:

“(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.”

 

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