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Fehlerhaft pränatale Diagnostik – Therapeutische Sicherungsaufklärung

Liegen bei der Schwangeren Risikofaktoren (Alter und/ oder Gesundheitszustand der Schwangeren) vor, so muss der Gynäkologe die Schwangere auf deren ausdrücklichen Wunsch hin[1] , sofern dieser nicht vorliegt auch ohne diesen, umfassend über die Risiken ihrer Schwangerschaft und/oder die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung hinweisen, um eine Tatsachengrundlage zu schaffen, die der Schwangeren eine Basis für die Entscheidung für/gegen eine Schwangerschaft gibt  [2]. Der aufklärende Arzt muss folglich die Schwangere Frau differenziert und sachbezogen über alle mit ihrer Schwangerschaft einhergehenden erhöhten schwerwiegenden Risiken aufklären. Er muss die Frau klar über das Vorliegen eines Risikos hinsichtlich der Entwicklung eines schwerstgeschädigten Kindes und, dass die Geburt eines solchen Kindes zu schweren Belastungen führen kann, die vielfach mit einer lebenslange Pflege und Betreuung des Kindes verbunden ist[3].

Der Arzt darf in diesem Zusammenhang die mit einer zur Abklärung eines Mongolismus erforderlichen Fruchtwasseruntersuchung einhergehenden Risiken nicht verharmlosen. Auch wenn die Schwangere und Ihr Partner sich  - aus medizinischer Sicht unvernünftig – zur Durchführung einer Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) entschieden haben, muss der Arzt auf Nachfrage die Patientin über die Möglichkeit und Risiken einer Amniozentese einerseits und die Gefahr einer kindlichen Trisomie 21 anderseits aufklären, ohne den ihm zustehenden Spielraum durch eine Überbetonung seiner die Amiozentese ablehnenden Meinung einzuschränken[4]

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[1] BGH, NJW 1987, 2923, OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.2001 – 8 U 143/00

[2] BGH, NJW 1997, 1638 = VersG 1997, 698: Chromosomenanomalie nicht abgeklärt; OLG Celle, NJW-RR 2002, 314

[3] OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1548; OLG Hamm, OLGR 2001, 143

[4] OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.2001 – 8 U 143/00