MEDIZINSTRAFRECHT
ICH SETZE MICH NACH DEM MOTTO „FORTITER IN RE, SUAVITER IN MODO“ FÜR IHRE ANGELEGENHEIT GANZ PERSÖNLICH EIN.
Kanzlei für Medizinstrafrecht
Zum Tätigkeitsspektrum gehören:
- Unterlassene Hilfeleistung; fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- Abrechnungsbetrug
- Untreue oder Korruption im medizinischen Bereich
- Verstöße gegen das Arzneimittel- und das Betäubungsmittelgesetz
Unsere Mandanten:
- Verteidigung von Ärzten und Apothekern und
- anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie Angehörigen von Pflegediensten, Physiotherapeuten, Hebammen,
- nichtmedizinischen Verantwortlichen von MVZ und Krankenhäusern und
- Verantwortlichen im Medizinproduktevertrieb und Arzneimittelgroßhandel
EXPERTISE IM MEDIZINSTRAFRECHT

ICH SETZE MICH NACH DEM MOTTO „FORTITER IN RE, SUAVITER IN MODO“ FÜR IHRE ANGELEGENHEIT GANZ PERSÖNLICH EIN.
Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Zahnarztstrafrecht
Abrechnungsbetrug
Aus staatsanwaltlicher Sicht umfasst der Vorwurf des Abrechnungsbetruges folgende Kontexte:
- Abrechnung fingierter Leistungen,
- Organisationsmissbrauch einer Praxisgemeinschaft, sog. Gestaltungsmissbrauch (unzulässige Scheinzahlmehrung);
- Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen (wie bspw. jüngst in München Ermittlungen wegen Abrechnung von Speziallaborleistungen M III und IV durch den Einsendearzt und nicht den leistungserbringenden Laborarzt);
- Abrechnung fehlerhaft delegierter Leistungen (Delegation an nicht qualifizierte Mitarbeiter oder entgegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, bspw. im Falle einer Ermächtigung);
- falsche gebührenrechtliche Bewertungen erbrachter Leistungen wie Wahl der höher bewerten Leistungsziffer, Leistungssplitting, Täuschen der Prüfstatistik;
- konsequent unwirtschaftliche Behandlungen;
- Nichtberücksichtigung von Rabatten, Boni und sonstigen Vergünstigungen („kick-back“);
- unzulässige Budgeterweiterung durch Scheinpartner.
Der Vertragsarzt muss insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflicht, wonach die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hinweisen auf mögliche Betrugsdelikte nachgehen müssen, Vorsicht walten lassen, wenn die Plausibilitätskommission der KV ihn zur Stellungnahme aufgrund einer Auffälligkeit der Abrechnung auffordert, bspw. weil Zeitprofile auffällig sind oder über 20 resp. 30% gemeinsame Patienten in einer Praxisgemeinschaft festgestellt worden sind.
Ab diesem Zeitpunkt kann jede Äußerung in einem Regress-/ Plausibilitätsverfahren von der KV Anlaß zur Initiierung eines strafrechtliche Ermittlungsverfahrens sein.
Neben dem Abrechnungsbetrug sind folgende Sachverhalte Gegenstand strafrechtlicher Vorwürfe:
- Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution),
- unterlassener Hilfeleistung,
- sexuellen Missbrauchs im Behandlungsverhältnis,
- Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und
- Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht,
- Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz,
- Verstoßes gegen das Transplantationsgesetz (Organspende)
- Körperverletzung oder (zumeist fahrlässiger) Tötung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln
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vom Anwalt für Medizinstrafrecht
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